UAB KONCERNAS „ACHEMOS GRUPĖ“ MENSCHENRECHTSPOLITIK

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1. Der Zweck der Menschenrechtspolitik der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ (im

Folgenden „Menschenrechtspolitik“ genannt) besteht darin, die wichtigsten Grundsätze festzulegen,

die in der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ und ihren Tochterunternehmen (im Folgenden

Unternehmen“ genannt) ihre Anwendung finden, um in allen Bereichen der Arbeitsverhältnisse sowie

im Verhältnis mit den betroffenen Parteien die Würdigung der Menschenrechte und die Befolgung

von Grundsätzen der Chancengleichheit sowie der Nichtdiskriminierung sicherzustellen.

1.2. Diese Menschenrechtspolitik gilt für den Konzern und alle von ihm kontrollierten Unternehmen.

1.3. Alle Mitarbeiter des Konzerns und der Gruppen-Unternehmen sowie gegebenenfalls

Auftragnehmer, Lieferanten, Kunden, sonstige Geschäftspartner sowie betroffene Parteien werden

mit dieser Politik vertraut gemacht und zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

1.4. Der Konzern und seine Unternehmen verpflichten sich, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

Menschenrechte zu respektieren und ihren Schutz in allen betrieblichen Abläufen sicherzustellen.

Menschenrechte gelten als grundlegende Grundsätze für den Schutz der Menschenwürde, der Freiheit

sowie des gegenseitigen Respekts. Diese Grundsätze sind auch der grünen Transformation inhärent,

ohne die ihr reibungsloser und gerechter Verlauf unmöglich wäre.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Folgende internationale Verpflichtungen zur Sicherstellung der sozialen Nachhaltigkeit ihrer

Aktivitäten werden vom Konzern und seinen Unternehmen anerkannt und bei ihrer Tätigkeit

eingegangen:

2.1.1. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

2.1.2. Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation im Zusammenhang mit den

grundlegenden Arbeitsnormen;

2.1.3. UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte;

2.1.4. Grundsätze für Kinderrechte und Unternehmensgrundsätze;

2.1.5. Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für

multinationale Unternehmen;

2.1.6. sonstige Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Sicherstellung der

Entgeltsgleichheit, Abschaffung von Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung in

Beschäftigung und Beruf, über das Recht auf die Gründung von Gewerkschaften und auf

Tarifverhandlungen usw.

2.2. Zusätzlich zu den oben genannten Verpflichtungen werden vom Konzern und seinen

Unternehmen jederzeit alle Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung von

Menschenrechtsschutz und Chancengleichheit eingehalten. Der Konzern und seine Unternehmendulden bei ihrer Tätigkeit keine Diskriminierung, psychische oder körperliche Gewalt, sexuelle und

sonstige Formen der Belästigung, Zwangs- bzw. Kinderarbeit. Der Konzern und seine Unternehmen

unterstützen das Recht der Mitarbeiter, sich den Gewerkschaften anzuschließen und die Grundsätze

der Tarifverhandlungen umzusetzen.

2.3. Bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen wird darauf abgezielt, jedwede eventuelle

Beeinträchtigung der Menschenrechte sowohl im Rahmen der direkten Tätigkeit als auch in der

Lieferkette zu ermitteln und zu verhindern. Neuen Entwicklungsprojekten geht gegebenenfalls eine

verhältnismäßige Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung voraus. Werden dabei die Risiken

festgestellt, sind Aktionspläne zur Minderung der Auswirkungen zu entwickeln, umzusetzen und zu

überwachen sowie Informationen an die interessierten Parteien zu liefern. Ausgewählte Zulieferer

und Betriebspartner können verpflichtet werden, zusätzliche Maßnahmen unter Berücksichtigung der

festgestellten Risiken der Beeinträchtigung von Menschenrechten zu ergreifen.

2.4. Für die Einstellung beim Konzern und seinen Unternehmen gelten für alle Bewerber die gleichen

Auswahlkriterien und -bedingungen, abgesehen von den Fällen, in denen die Art der jeweiligen

beruflichen Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung eine bestimmte menschliche Eigenschaft

zu einer wesentlichen und maßgeblichen beruflichen Anforderung machen und dieses Ziel legitim

sowie die Anforderung verhältnismäßig ist. Den Mitarbeitern sind gleiche Arbeitsbedingungen (unter

Berücksichtigung der Besonderheiten der von ihnen ausgeübten Tätigkeit), Möglichkeiten der

Weiterbildung, der beruflichen Entwicklung und der praktischen Berufserfahrung zu bieten.

2.5. Der Konzern und seine Unternehmen sind bestrebt, ihren Mitarbeitern regelmäßig Schulungen

sowie Initiativen zur Weiterbildung anzubieten, die auf den maßgeschneiderten Inhalten über die

Menschenrechte basieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter die

Menschenrechtsverpflichtung des Konzerns und seiner Unternehmen wahrnehmen und verstehen,

wie sich die Menschenrechtsfragen positiv oder negativ auf die Geschäftstätigkeit des Konzerns und

seiner Unternehmen auswirken können.

2.6. Zwischen dem Konzern und seinen Unternehmen sowie weiteren betroffenen Parteien wie

Lieferanten, Auftragnehmer, Kunden und Gemeinden erfolgt gegebenenfalls der

Informationsaustausch zur Erläuterung der Menschenrechtsverpflichtung und -erwartungen des

Konzerns und seiner Unternehmen.

3. Umsetzung, Überwachung und Kontrolle

3.1. Die Umsetzung dieser Politik liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Konzerns und

der Gruppenunternehmen sowie der Beschäftigten im Bereich Personalmanagement bzw. des

sonstigen mit diesem Bereich beauftragten Personals.

3.2. Jeder eventuelle oder tatsächliche Verstoß gegen die Bestimmungen dieser

Menschenrechtspolitik kann über den Hilfelinie-Kanal des Konzerns unter:

https://www.achemosgrupe.lt/pasitikejimo-linija/ gemeldet werden. Anonyme und nicht anonyme

Anzeigen können über diesen Kanal durch Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten, deren

Mitarbeiter, Vertreter der Gemeinschaften und sonstige betroffene Parteien erstattet werden.

3.3. Der Konzern überprüft regelmäßig seine Menschenrechtspolitik, richtet sich nach ihren

Bestimmungen und legt für die Unternehmen bestimmte Ziele sowie Vorgaben für den Schutz der

Menschenrechte und der Chancengleichheit fest.