1. Zweck und Geltungsbereich
1.1. Der Zweck der Sicherheits- und Gesundheitspolitik der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“
(im Folgenden „Konzern“ genannt) besteht darin, die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und der
Gesundheit am Arbeitsplatz für die Mitarbeiter der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ und ihrer
Tochterunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) sowie die grundlegenden Richtlinien
für deren Umsetzung festzulegen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz
zu gewährleisten sowie einen gesunden, sicheren und produktiven Arbeitsumfeld zu schaffen.
1.2. Diese Sicherheits- und Gesundheitspolitik am Arbeitsplatz gilt für den Konzern und alle von ihm
kontrollierten Unternehmen.
1.3. Alle Mitarbeiter des Konzerns und der Gruppen-Unternehmen sowie gegebenenfalls
Auftragnehmer, Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartner werden mit dieser Politik
vertraut gemacht und zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Gemäß dem Grundsatz der Nulltoleranz für Verstöße gegen die Sicherheits- und
Gesundheitsvorschriften verpflichten sich der Konzern und seine Unternehmen:
2.1.1. zur Einhaltung sämtlicher geltenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften, Gesetze und
Normen im Zusammenhang mit den direkten Aktivitäten des Konzerns und seiner
Unternehmen. Zur Überwachung und Aktualisierung der Geschäftspraktiken im Hinblick auf
etwaige Änderungen der Rechtsvorschriften zum Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz;
2.1.2. zur Durchführung von Risikobewertungen zur Ermittlung und Bewertung potenzieller
Sicherheits- und Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit den direkten Aktivitäten des
Konzerns und seiner Unternehmen. Zu diesem Zweck ergreifen die Geschäftsleitung des
Konzerns und seiner Unternehmen oder die benannten Sicherheitsbeauftragten
Kontrollmaßnahmen, um Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu beseitigen oder diese auf ein
akzeptables Niveau zu reduzieren;
2.1.3. mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unternehmenstätigkeit zur Sicherstellung, dass alle
Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer die festgelegten Kontrollmaßnahmen
einhalten und die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung in angemessener
Weise verwenden;
2.1.4. zu einer angemessenen Unterweisung aller Mitarbeiter, Auftragnehmer und
Unterauftragnehmer in die Einhaltung der sicheren Arbeitspraktiken, die für ihre
unmittelbaren Aufgaben relevant sind. Je nach Tätigkeitsart zur Durchführung für alle
Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer von Programmen zur Sicherheit undGesundheit, die das allgemeine Sicherheitsbewusstsein, arbeitsplatzspezifische Gefahren,
Notfallverfahren und eine sachgemäße Verwendung von Sicherheitsausrüstung beinhalten;
2.1.5. zur Sicherstellung vor Beginn jeder Tätigkeit, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit
und Gesundheit darstellt, dass alle erforderlichen Genehmigungen und Befugnisse eingeholt
werden, ferner zur Sicherstellung einer angemessenen Planung und Kontrolle, zur Festlegung
klarer Verfahren und Leitlinien für die Durchführung bestimmter Aufgaben sowie zur
Sicherstellung, dass von den Mitarbeitern die Verfahrensabläufe eingehalten werden, um
dadurch die entstehenden Risiken für die Sicherheit und Gesundheit zu reduzieren;
2.1.6. zur Festlegung klarer Verfahren für die sofortige Meldung von jedweden Zwischenfällen im
Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit, von Unfällen, eventuellen Zwischenfällen
und Gefahren an die benannten Sicherheitsbeauftragten oder an die Geschäftsleitung des
Konzerns oder der Unternehmen. Zur Durchführung von Untersuchungen im Falle eines
Zwischenfalls bzw. eines Unfalls, um die Hauptursachen von jedweden Zwischenfällen zu
ermitteln und Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung deren wiederholten Auftretens zu
ergreifen;
2.1.7. zur Sicherstellung, dass alle erstatteten Anzeigen über Verstöße gegen die Sicherheits- und
Gesundheitsvorschriften untersucht und analysiert sowie die erforderlichen
Präventivmaßnahmen ergriffen werden, um Verstöße zu vermeiden;
2.1.8. zur Sicherstellung der Erstellung und Aktualisierung von Notfallplänen, einschließlich der
Verfahren für die Evakuierung, medizinische Notversorgung, extreme
Witterungsbedingungen und Brandfälle. An allen Betriebsstandorten je nach ihrer
spezifischen Beschaffenheit ist für eine geeignete Ausrüstung für Bergungsarbeiten wie
Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kästen usw. zu sorgen;
2.1.9. zur Einführung von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
(ISO 45001 u. a.) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit, zur
Sicherstellung, dass diese Systeme den gestellten Anforderungen entsprechen, und zu deren
ständigen Verbesserung, um die Wirksamkeit dieser Managementsysteme zu erhöhen;
2.1.10. zur Durchführung von regelmäßigen Audits und Inspektionen im Konzern und seinen
Unternehmen, um die Einhaltung der Politik, der Vorschriften und der Verfahren für
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bewerten zu können;
2.1.11. zur Ermutigung der Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, Vorschläge zur
Verbesserung von Praktiken für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterbreiten.
Die Identifizierung neuer Risiken und Möglichkeiten, die Anwendung bewährter Praktiken
und technischer Innovationen anderer Länder und Organisationen, die Ergebnisse und
Analysen der Untersuchungen von Zwischenfällen und Arbeitsunfällen bilden eine Grundlage
für das Lernen und die Einleitung von Veränderungen;
2.1.12. zur Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern, staatlichen Behörden und Einrichtungen
sowie sonstigen interessierten Parteien in den Angelegenheiten Sicherheit und Gesundheit;
2.1.13. zur Sicherstellung, dass das Personal mit dieser Politik vertraut gemacht ist, und zur
Förderung durch verschiedene Mittel und Maßnahmen eines verantwortungsvollen
Verhaltens sowie der Beteiligung an Aktivitäten zur Sicherstellung der Sicherheit und
Gesundheit sowohl am als auch außerhalb des Arbeitsplatzes.
3. Umsetzung, Überwachung und Kontrolle
3.1. Die Umsetzung dieser Politik liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Konzerns und
der Gruppenunternehmen sowie der Beschäftigten im Bereich Sicherheit und Gesundheit bzw. des
sonstigen mit diesem Bereich beauftragten Personals.
3.2. Jeder eventuelle oder tatsächliche Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Sicherheits- und
Gesundheitspolitik am Arbeitsplatz kann über den Hilfelinie-Kanal des Konzerns unter:
https://www.achemosgrupe.lt/pasitikejimo-linija/ gemeldet werden. Anonyme und nicht anonymeAnzeigen können über diesen Kanal durch Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten, deren
Mitarbeiter, Vertreter der Gemeinschaften und sonstige betroffene Parteien erstattet werden.
3.3. Der Konzern überprüft regelmäßig seine Gesundheits- und Sicherheitspolitik am Arbeitsplatz,
richtet sich nach ihren Bestimmungen und legt für die Unternehmen bestimmte Ziele sowie Vorgaben
für Sicherheit und Gesundheit fest.