UAB KONCERNAS „ACHEMOS GRUPĖ“ SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSPOLITIK

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1. Der Zweck der Sicherheits- und Gesundheitspolitik der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“

(im Folgenden „Konzern“ genannt) besteht darin, die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und der

Gesundheit am Arbeitsplatz für die Mitarbeiter der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ und ihrer

Tochterunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) sowie die grundlegenden Richtlinien

für deren Umsetzung festzulegen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz

zu gewährleisten sowie einen gesunden, sicheren und produktiven Arbeitsumfeld zu schaffen.

1.2. Diese Sicherheits- und Gesundheitspolitik am Arbeitsplatz gilt für den Konzern und alle von ihm

kontrollierten Unternehmen.

1.3. Alle Mitarbeiter des Konzerns und der Gruppen-Unternehmen sowie gegebenenfalls

Auftragnehmer, Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartner werden mit dieser Politik

vertraut gemacht und zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Gemäß dem Grundsatz der Nulltoleranz für Verstöße gegen die Sicherheits- und

Gesundheitsvorschriften verpflichten sich der Konzern und seine Unternehmen:

2.1.1. zur Einhaltung sämtlicher geltenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften, Gesetze und

Normen im Zusammenhang mit den direkten Aktivitäten des Konzerns und seiner

Unternehmen. Zur Überwachung und Aktualisierung der Geschäftspraktiken im Hinblick auf

etwaige Änderungen der Rechtsvorschriften zum Gesundheitsschutz und Sicherheit am

Arbeitsplatz;

2.1.2. zur Durchführung von Risikobewertungen zur Ermittlung und Bewertung potenzieller

Sicherheits- und Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit den direkten Aktivitäten des

Konzerns und seiner Unternehmen. Zu diesem Zweck ergreifen die Geschäftsleitung des

Konzerns und seiner Unternehmen oder die benannten Sicherheitsbeauftragten

Kontrollmaßnahmen, um Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu beseitigen oder diese auf ein

akzeptables Niveau zu reduzieren;

2.1.3. mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unternehmenstätigkeit zur Sicherstellung, dass alle

Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer die festgelegten Kontrollmaßnahmen

einhalten und die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung in angemessener

Weise verwenden;

2.1.4. zu einer angemessenen Unterweisung aller Mitarbeiter, Auftragnehmer und

Unterauftragnehmer in die Einhaltung der sicheren Arbeitspraktiken, die für ihre

unmittelbaren Aufgaben relevant sind. Je nach Tätigkeitsart zur Durchführung für alle

Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer von Programmen zur Sicherheit undGesundheit, die das allgemeine Sicherheitsbewusstsein, arbeitsplatzspezifische Gefahren,

Notfallverfahren und eine sachgemäße Verwendung von Sicherheitsausrüstung beinhalten;

2.1.5. zur Sicherstellung vor Beginn jeder Tätigkeit, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit

und Gesundheit darstellt, dass alle erforderlichen Genehmigungen und Befugnisse eingeholt

werden, ferner zur Sicherstellung einer angemessenen Planung und Kontrolle, zur Festlegung

klarer Verfahren und Leitlinien für die Durchführung bestimmter Aufgaben sowie zur

Sicherstellung, dass von den Mitarbeitern die Verfahrensabläufe eingehalten werden, um

dadurch die entstehenden Risiken für die Sicherheit und Gesundheit zu reduzieren;

2.1.6. zur Festlegung klarer Verfahren für die sofortige Meldung von jedweden Zwischenfällen im

Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit, von Unfällen, eventuellen Zwischenfällen

und Gefahren an die benannten Sicherheitsbeauftragten oder an die Geschäftsleitung des

Konzerns oder der Unternehmen. Zur Durchführung von Untersuchungen im Falle eines

Zwischenfalls bzw. eines Unfalls, um die Hauptursachen von jedweden Zwischenfällen zu

ermitteln und Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung deren wiederholten Auftretens zu

ergreifen;

2.1.7. zur Sicherstellung, dass alle erstatteten Anzeigen über Verstöße gegen die Sicherheits- und

Gesundheitsvorschriften untersucht und analysiert sowie die erforderlichen

Präventivmaßnahmen ergriffen werden, um Verstöße zu vermeiden;

2.1.8. zur Sicherstellung der Erstellung und Aktualisierung von Notfallplänen, einschließlich der

Verfahren für die Evakuierung, medizinische Notversorgung, extreme

Witterungsbedingungen und Brandfälle. An allen Betriebsstandorten je nach ihrer

spezifischen Beschaffenheit ist für eine geeignete Ausrüstung für Bergungsarbeiten wie

Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kästen usw. zu sorgen;

2.1.9. zur Einführung von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

(ISO 45001 u. a.) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit, zur

Sicherstellung, dass diese Systeme den gestellten Anforderungen entsprechen, und zu deren

ständigen Verbesserung, um die Wirksamkeit dieser Managementsysteme zu erhöhen;

2.1.10. zur Durchführung von regelmäßigen Audits und Inspektionen im Konzern und seinen

Unternehmen, um die Einhaltung der Politik, der Vorschriften und der Verfahren für

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bewerten zu können;

2.1.11. zur Ermutigung der Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, Vorschläge zur

Verbesserung von Praktiken für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterbreiten.

Die Identifizierung neuer Risiken und Möglichkeiten, die Anwendung bewährter Praktiken

und technischer Innovationen anderer Länder und Organisationen, die Ergebnisse und

Analysen der Untersuchungen von Zwischenfällen und Arbeitsunfällen bilden eine Grundlage

für das Lernen und die Einleitung von Veränderungen;

2.1.12. zur Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern, staatlichen Behörden und Einrichtungen

sowie sonstigen interessierten Parteien in den Angelegenheiten Sicherheit und Gesundheit;

2.1.13. zur Sicherstellung, dass das Personal mit dieser Politik vertraut gemacht ist, und zur

Förderung durch verschiedene Mittel und Maßnahmen eines verantwortungsvollen

Verhaltens sowie der Beteiligung an Aktivitäten zur Sicherstellung der Sicherheit und

Gesundheit sowohl am als auch außerhalb des Arbeitsplatzes.

3. Umsetzung, Überwachung und Kontrolle

3.1. Die Umsetzung dieser Politik liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Konzerns und

der Gruppenunternehmen sowie der Beschäftigten im Bereich Sicherheit und Gesundheit bzw. des

sonstigen mit diesem Bereich beauftragten Personals.

3.2. Jeder eventuelle oder tatsächliche Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Sicherheits- und

Gesundheitspolitik am Arbeitsplatz kann über den Hilfelinie-Kanal des Konzerns unter:

https://www.achemosgrupe.lt/pasitikejimo-linija/ gemeldet werden. Anonyme und nicht anonymeAnzeigen können über diesen Kanal durch Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten, deren

Mitarbeiter, Vertreter der Gemeinschaften und sonstige betroffene Parteien erstattet werden.

3.3. Der Konzern überprüft regelmäßig seine Gesundheits- und Sicherheitspolitik am Arbeitsplatz,

richtet sich nach ihren Bestimmungen und legt für die Unternehmen bestimmte Ziele sowie Vorgaben

für Sicherheit und Gesundheit fest.