1. Zweck und Geltungsbereich
1.1. Der Zweck der Umweltschutzpolitik der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ (im Folgenden
„Umweltschutzpolitik“ genannt) besteht darin, die wichtigsten Grundsätze für den Umweltschutz
festzulegen, zu deren Einhaltung sich die UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ (im Folgenden
„Konzern“ genannt) und ihre Tochterunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) bei der
Durchführung und Entwicklung ihrer Tätigkeit verpflichten, um Umweltauswirkungen zu verringern
und eine auf den Grundsätzen der Nachhaltigkeit basierende Kultur zu pflegen.
1.2. Diese Umweltschutzpolitik gilt für den Konzern und alle von ihm kontrollierten Unternehmen.
1.3. Alle Mitarbeiter des Konzerns und der Gruppen-Unternehmen sowie gegebenenfalls
Auftragnehmer, Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartner werden mit dieser Politik
vertraut gemacht und zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Zwecks Minimierung von eventuellen Umweltauswirkungen verpflichten sich der Konzern und
seine Unternehmen:
2.1.1. zur Einhaltung sämtlicher geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen zum Umweltschutz,
Überwachung und Aktualisierung der Geschäftspraktiken im Hinblick auf etwaige
Änderungen der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz;
2.1.2. erforderlichenfalls zur Durchführung vor jedem neuen Entwicklungsprojekt einer
umfassenden Bewertung der Umweltverträglichkeit. Diese Bewertung hat sich auf die
eventuellen Umweltrisiken der Tätigkeit, einschließlich der Auswirkungen auf Lebensräume,
Lärm, Verschmutzung, Luft- und Wasserqualität, visuelle Auswirkungen und den Schutz der
wilden Tierwelt zu erstrecken. Damit soll sichergestellt werden, dass alle neuen
Entwicklungsprojekte so konzipiert, betrieben und überwacht werden, dass negative
Umweltauswirkungen auf dem möglichst niedrigen Niveau bleiben.
2.1.3. zum Monitoring der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit, einschließlich der
Treibhausgasemissionen, der Luft- und Bodenverschmutzung, der natürlichen und
energetischen Ressourcen sowie der Abfälle infolge der Tätigkeit des Konzerns und der
Gruppenunternehmen;2.1.4. je nach Möglichkeit und Zugang zu den Technologien zur Ausweitung des Einsatzes von
umweltfreundlichen Fahrzeugen und einer schrittweisen Reduzierung der Verwendung von
umweltschädlichen Kraftstoffen;
2.1.5. zur Inbetrachtziehung und gegebenenfalls Bevorzugung von mehr nachhaltigen,
umweltsicheren und weniger umweltbelastenden Lösungen bei der Beschaffung von Waren
oder Dienstleistungen von Dritten;
2.1.6. zur Anwendung von verantwortungsvollen Praktiken der Abfallwirtschaft bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere die Förderung der Vermeidung, der Trennung, des
Recyclings und der Wiederverwendung von Abfällen sowie deren Entsorgung in
Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen.
2.1.7. zur Einführung von Umweltmanagementsystemen (ISO 14001 u. ä.) unter Berücksichtigung
der Besonderheiten ihrer Tätigkeiten, zur Gewährleistung der Übereinstimmung dieser
Systeme mit den gestellten Anforderungen, deren ständigen Verbesserung, um die
Wirksamkeit der Umweltmanagementsysteme zu erhöhen;
2.1.8. soweit erforderlich und durchführbar, zur Bewertung von Lebenszyklen der hergestellten
Produkte im Hinblick auf ihre Zertifizierung nach internationalen Normen für die Erstellung
der Umweltverträglichkeitserklärung für das jeweilige Produkt;
2.1.9. zur Sicherstellung, dass in den Rechtsvorschriften vorgeschriebene Grenzwerte für Wasser,
Luftqualität, Boden- und Umweltverschmutzung sowie Lärm an den Standorten der
betrieblichen Aktivitäten nicht überschritten werden, und Bemühung, diese möglichst zu
minimieren. Zum Ergreifen zu diesem Zweck aller erforderlichen Präventivmaßnahmen und
zur Einführung und Einsatz von fortschrittlichen Technologien;
2.1.10. zur Förderung der Einführung erneuerbarer Energielösungen und Nutzung „grüner Energie“
bei allen Aktivitäten in Anerkennung des Problems Klimawandel. Zu bevorzugen sind dabei
die Maßnahmen zur Effizienz des Energieverbrauchs und sonstige Maßnahmen zur Förderung
der Ressourceneffizienz;
2.1.11. zur aktiven Zusammenarbeit mit den staatlichen Umweltschutzbehörden,
Nichtregierungsorganisationen und lokalen Gemeinschaften, um notwendige
Umweltmaßnahmen zu ermitteln und diese angemessen umzusetzen;
2.1.12. zur Entwicklung der Personalkompetenzen, einer nachhaltigen und verantwortungsvollen
Auffassung des Umweltschutzes. Die Identifizierung neuer Risiken, die Bewertung der
Durchführbarkeit technischer Innovationen sowie die Analyse von Umweltvorfällen bilden
eine Grundlage für das Lernen und die Einleitung positiver Veränderungen;
2.1.13. zur Sicherstellung, dass das Personal mit dieser Politik vertraut gemacht ist, und zur
Förderung durch verschiedene Mittel und Maßnahmen eines verantwortungsvollen
Verhaltens und der Beteiligung an Umweltschutzaktivitäten.
3. Umsetzung, Überwachung und Kontrolle
3.1.1. Die Umsetzung dieser Politik liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Konzerns
und der Gruppenunternehmen sowie der Umweltschutzbeauftragten bzw. des sonstigen mit
diesem Bereich beauftragten Personals.
3.1.2. Jeder eventuelle oder tatsächliche Verstoß gegen die Bestimmungen dieser
Umweltschutzpolitik kann über den Hilfelinie-Kanal des Konzerns unter:
https://www.achemosgrupe.lt/pasitikejimo-linija/ gemeldet werden. Anonyme und nicht
anonyme Anzeigen können über diesen Kanal durch Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden,
Lieferanten, deren Mitarbeiter, Vertreter der Gemeinschaften und sonstige betroffene Parteien
erstattet werden.3.1.3. Der Konzern überprüft regelmäßig seine Umweltschutzpolitik, richtet sich nach ihren
Bestimmungen und legt für die Unternehmen bestimmte Ziele sowie Vorgaben für den
Umweltschutz fest.