UAB KONCERNAS „ACHEMOS GRUPĖ“ UMWELTSCHUTZPOLITIK

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1. Der Zweck der Umweltschutzpolitik der UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ (im Folgenden

„Umweltschutzpolitik“ genannt) besteht darin, die wichtigsten Grundsätze für den Umweltschutz

festzulegen, zu deren Einhaltung sich die UAB koncernas „ACHEMOS GRUPĖ“ (im Folgenden

„Konzern“ genannt) und ihre Tochterunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) bei der

Durchführung und Entwicklung ihrer Tätigkeit verpflichten, um Umweltauswirkungen zu verringern

und eine auf den Grundsätzen der Nachhaltigkeit basierende Kultur zu pflegen.

1.2. Diese Umweltschutzpolitik gilt für den Konzern und alle von ihm kontrollierten Unternehmen.

1.3. Alle Mitarbeiter des Konzerns und der Gruppen-Unternehmen sowie gegebenenfalls

Auftragnehmer, Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartner werden mit dieser Politik

vertraut gemacht und zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Zwecks Minimierung von eventuellen Umweltauswirkungen verpflichten sich der Konzern und

seine Unternehmen:

2.1.1. zur Einhaltung sämtlicher geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen zum Umweltschutz,

Überwachung und Aktualisierung der Geschäftspraktiken im Hinblick auf etwaige

Änderungen der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz;

2.1.2. erforderlichenfalls zur Durchführung vor jedem neuen Entwicklungsprojekt einer

umfassenden Bewertung der Umweltverträglichkeit. Diese Bewertung hat sich auf die

eventuellen Umweltrisiken der Tätigkeit, einschließlich der Auswirkungen auf Lebensräume,

Lärm, Verschmutzung, Luft- und Wasserqualität, visuelle Auswirkungen und den Schutz der

wilden Tierwelt zu erstrecken. Damit soll sichergestellt werden, dass alle neuen

Entwicklungsprojekte so konzipiert, betrieben und überwacht werden, dass negative

Umweltauswirkungen auf dem möglichst niedrigen Niveau bleiben.

2.1.3. zum Monitoring der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit, einschließlich der

Treibhausgasemissionen, der Luft- und Bodenverschmutzung, der natürlichen und

energetischen Ressourcen sowie der Abfälle infolge der Tätigkeit des Konzerns und der

Gruppenunternehmen;2.1.4. je nach Möglichkeit und Zugang zu den Technologien zur Ausweitung des Einsatzes von

umweltfreundlichen Fahrzeugen und einer schrittweisen Reduzierung der Verwendung von

umweltschädlichen Kraftstoffen;

2.1.5. zur Inbetrachtziehung und gegebenenfalls Bevorzugung von mehr nachhaltigen,

umweltsicheren und weniger umweltbelastenden Lösungen bei der Beschaffung von Waren

oder Dienstleistungen von Dritten;

2.1.6. zur Anwendung von verantwortungsvollen Praktiken der Abfallwirtschaft bei der Ausübung

ihrer Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere die Förderung der Vermeidung, der Trennung, des

Recyclings und der Wiederverwendung von Abfällen sowie deren Entsorgung in

Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen.

2.1.7. zur Einführung von Umweltmanagementsystemen (ISO 14001 u. ä.) unter Berücksichtigung

der Besonderheiten ihrer Tätigkeiten, zur Gewährleistung der Übereinstimmung dieser

Systeme mit den gestellten Anforderungen, deren ständigen Verbesserung, um die

Wirksamkeit der Umweltmanagementsysteme zu erhöhen;

2.1.8. soweit erforderlich und durchführbar, zur Bewertung von Lebenszyklen der hergestellten

Produkte im Hinblick auf ihre Zertifizierung nach internationalen Normen für die Erstellung

der Umweltverträglichkeitserklärung für das jeweilige Produkt;

2.1.9. zur Sicherstellung, dass in den Rechtsvorschriften vorgeschriebene Grenzwerte für Wasser,

Luftqualität, Boden- und Umweltverschmutzung sowie Lärm an den Standorten der

betrieblichen Aktivitäten nicht überschritten werden, und Bemühung, diese möglichst zu

minimieren. Zum Ergreifen zu diesem Zweck aller erforderlichen Präventivmaßnahmen und

zur Einführung und Einsatz von fortschrittlichen Technologien;

2.1.10. zur Förderung der Einführung erneuerbarer Energielösungen und Nutzung „grüner Energie“

bei allen Aktivitäten in Anerkennung des Problems Klimawandel. Zu bevorzugen sind dabei

die Maßnahmen zur Effizienz des Energieverbrauchs und sonstige Maßnahmen zur Förderung

der Ressourceneffizienz;

2.1.11. zur aktiven Zusammenarbeit mit den staatlichen Umweltschutzbehörden,

Nichtregierungsorganisationen und lokalen Gemeinschaften, um notwendige

Umweltmaßnahmen zu ermitteln und diese angemessen umzusetzen;

2.1.12. zur Entwicklung der Personalkompetenzen, einer nachhaltigen und verantwortungsvollen

Auffassung des Umweltschutzes. Die Identifizierung neuer Risiken, die Bewertung der

Durchführbarkeit technischer Innovationen sowie die Analyse von Umweltvorfällen bilden

eine Grundlage für das Lernen und die Einleitung positiver Veränderungen;

2.1.13. zur Sicherstellung, dass das Personal mit dieser Politik vertraut gemacht ist, und zur

Förderung durch verschiedene Mittel und Maßnahmen eines verantwortungsvollen

Verhaltens und der Beteiligung an Umweltschutzaktivitäten.

3. Umsetzung, Überwachung und Kontrolle

3.1.1. Die Umsetzung dieser Politik liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Konzerns

und der Gruppenunternehmen sowie der Umweltschutzbeauftragten bzw. des sonstigen mit

diesem Bereich beauftragten Personals.

3.1.2. Jeder eventuelle oder tatsächliche Verstoß gegen die Bestimmungen dieser

Umweltschutzpolitik kann über den Hilfelinie-Kanal des Konzerns unter:

https://www.achemosgrupe.lt/pasitikejimo-linija/ gemeldet werden. Anonyme und nicht

anonyme Anzeigen können über diesen Kanal durch Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden,

Lieferanten, deren Mitarbeiter, Vertreter der Gemeinschaften und sonstige betroffene Parteien

erstattet werden.3.1.3. Der Konzern überprüft regelmäßig seine Umweltschutzpolitik, richtet sich nach ihren

Bestimmungen und legt für die Unternehmen bestimmte Ziele sowie Vorgaben für den

Umweltschutz fest.